Bei Anschaffung einer Wallbox handelt es sich immer um ein eigenes Zuordnungsobjekt. Die Anschaffung einer Walbox fällt nicht unter den Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG
Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Wallbox ist nur zulässig, falls diese zumindestens 10% für unternehmerische Zwecke verwendet wird (§ 15 Abs. 1 S. 2v UStG).
Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen bzw. ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, falls die Wallbox ausschließlich für das Laden privatgenutzter Elektroautos genutzt wird.